Der verstorbene Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, beklagte: „Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“ Siehe Anwaltspraxis, 2005, Seite 49. „Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht!“ Siehe ZAP – Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. Auflage 1999, Seite 4.
Dr. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 1994, Seite 155: „Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“
„Dass die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.“ Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (§ 339), Randnummer 3
hatte ich auch via Mail erhalten und werde einen kleinen Betrag spenden!
Der verstorbene Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, beklagte: „Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“ Siehe Anwaltspraxis, 2005, Seite 49. „Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht!“ Siehe ZAP – Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. Auflage 1999, Seite 4.
Dr. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 1994, Seite 155: „Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“
„Dass die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.“ Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (§ 339), Randnummer 3
Höre auch https://www.youtube.com/watch?v=Poy3aPnXang ab 17:30 min