«Das Recht auf Leben wurde absolut gesetzt, obwohl eine Abwägung zwischen diesem Recht und anderen Rechtsgütern wie der der körperlichen Unversehrtheit in einem freiheitlichen Staat konstituierend ist. Dieser „Trend“ gefährdet den demokratischen Rechtsstaat. Der renommierte Staatsrechtler Uwe Volkmann hat bereits im März 2020 vor einem „hysterischen Hygienestaat“ gewarnt.»
«Mit dieser Rechtsprechung kann nahezu alles, was irgendjemanden vor einer Erkrankung oder Tod schützen soll und damit mittelbar auch das Gesundheitssystem entlastet, angeordnet werden. Langfristig ist hierhin ein Trend zur Pflicht zur Gesundhaltung zu erkennen. Grenzen wurden nicht definiert und scheinen auch nicht zu existieren.»
S. auch “Warum die Maskenpflicht aktuell verfassungswidrig ist und sofort beendet werden muss”
https://www.berliner-zeitung.de/open-source/warum-die-maskenpflicht-aktuell-verfassungswidrig-ist-und-sofort-beendet-werden-muss-li.243446
Philipp von Becker bringt es immer wieder auf den Punkt!
S. auch “Wer Menschen dazu anhält, sich eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren (Maske) aufzusetzen, kann den Straftatbestand der Nötigung und – jedenfalls soweit es um häufig wiederholtes oder langanhaltendes Tragen geht – den der Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, in bestimmten Konstellationen (z. B. Lehrer gegenüber minderjährigen Schülern) auch den der Misshandlung von Schutzbefohlenen und als Amtsträger den der Körperverletzung im Amt erfüllen.
Viele Menschen entwickeln beim Tragen von Masken Symptome, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen. Zu den häufigsten Symptomen zählen Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsstörungen.” … “Die Anordnung und Durchsetzung von Maskenpflichten ist strafbares Verhalten, wie wir vorstehend dargelegt haben, sodass es einer Prüfung auf eine mögliche Verletzung der Menschenwürde hier nicht mehr bedarf.” … “Die Durchsetzung einer Maskenpflicht kann eine Körperverletzung und eine Nötigung darstellen, in bestimmten Konstellationen (insbesondere bei Lehrern gegenüber minderjährigen Schülern, Erziehern und Eltern gegenüber Kindern) auch die Misshandlung von Schutzbefohlenen. Ein Amtsträger könnte sich auch wegen Körperverletzung im Amt strafbar machen und somit schwerer bestraft werden als ein anderer, der eine einfache Körperverletzung begangen hat.
Im Regelfall liegt tatbestandlich vor allem eine Körperverletzung vor, auch wenn der Täter eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung nur für möglich hält, aber nicht bezweckt. Geht der Täter nicht davon aus, dass es zu Gesundheitsschäden kommen kann, droht eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung, die insbesondere vom Umfang von Sorgfaltspflichten und von der Vorhersehbarkeit der Gesundheitsschäden nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters abhängt.”
https://netzwerkkrista.de/2022/04/08/koerperverletzung-durch-masken/