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Antworten von Prof. Dr. Thomas Fischer:

  1. Die “Letzte Generation” als Gesamt-Zusammenschluss von “Aktivisten” erfüllt die Voraussetzungen des § 129 StGB (Kriminelle Vereinigung) vermutlich nicht.
  2. Soweit die Gruppierung organisierte “Kategorien” von Mitgliedern erfasst, die sich nach der Bereitschaft bestimmen, Straftaten zu begehen und Bestrafungen in Kauf zu nehmen, liegt die Annahme einer “kriminellen Teilvereinigung” nahe.
  3. Strukturen, Entscheidungsfindung und organisatorische Unabhängigkeit des Zusammenschlusses von Mitgliederwechsel entsprechen insoweit den Voraussetzungen des § 129 Abs. 2 StGB.
  4. Die Begehung von Straftaten im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB ist nicht unwesentlicher Teil der Tätigkeit jedenfalls der genannten “Kategorien”, sondern prägt deren Erscheinungsbild und die Organisationsstruktur.
  5. Eine Überbetonung moralisierender Erwägungen zur Entlastung ist nicht gerechtfertigt; ebenso wenig eine Verneinung der Verhältnismäßigkeit einer Strafverfolgung mit Begründungen, denen ein medial-laienhaft überzogenes Bild des Straftatbestands zugrunde liegt.

Anmerkung: Die Ziele der letzten Generation sind aus meiner Sicht zwar ohne jeden Zweifel ehrenwert, nur die Umsetzung ist inkonsistent, ja absurd. Der Autoverkehr hat eine relativ beschränkte Auswirkung auf den Klimawandel, trotzdem blockiert man den Verkehr der arbeitenden Bevölkerung, die man eigentlich als Unterstützer in der Sache braucht. Andererseits sind Tierprodukte die Hauptursache des Klimawandels und vieler Umweltzerstörungen. Den Schwerlastverkehr zu und von den Schlachthöfen, Tierfabriken, Fleischfabriken und Molkereien zu blockieren, scheint ausserhalb des Vorstellungshorizontes dieser (Pseudo)Klimaaktivisten zu liegen.

https://www.lto.de/recht/meinung/m/kriminelle-vereinigung-thomas-fischer-letzte-generation/