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Zusammenfassung des Gutachtens

1.
Die in §§ 21 – 30 TierSchNutztV zugelassene Haltung von Mastschweinen wird der Art und den Bedürfnissen der Schweine nicht gerecht und verstößt damit gegen die in § 2 Nr. 1 TierSchG verankerte Pflicht zu einer angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung. Die zugelassene Haltung von Mastschweinen fügt den Tieren aufgrund der massiven Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit Schmerzen, Leiden und Schäden zu, indem ihnen ein Lebensraum vorenthalten wird, der ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist und verstößt damit auch gegen § 2 Nr. 2 TierSchG.
 
2.
Die nach der TierSchNutztV geltenden Bestimmungen bzgl. der Haltung von Mastschweinen stehen somit im Widerspruch zu den Vorgaben des TierSchG und sind daher bundesrechtswidrig. Eine Änderung ist damit aus Rechtsgründen zwingend geboten.
 
3.
Die nach der TierSchNutztV geltenden Bestimmungen bzgl. der Haltung von Mastschweinen sind wegen Verstoßes gegen Art. 20a GG verfassungswidrig.
 
4.
Die Vorgaben der seitens des Handels ins Leben gerufenen „Initiative Tierwohl“ genügen den Anforderungen des Tierschutzgesetzes ebenfalls nicht.
5.
Sofern das Kastrieren junger Ferkel routinemäßig bis Ende 2018 ohne Betäubung erfolgt, ist hierin ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit gegen Art. 20a GG zu erblicken. Das routinemäßige Schwanzkürzen bei Ferkeln lässt sich nicht mit Anh. I Kap. I Nr. 4 RL 2008/120/EG vereinbaren. Erst wenn das Schwanzbeißen trotz einer signifikanten Verbesserung der Haltungsbedingungen auftritt und zu Verletzungen anderer Tiere führt, ist der Eingriff im Einzelfall zuzulassen.
 
6.
Eine Verschärfung der Haltungsvorgaben würde nicht gegen Unionsrecht verstoßen. Die aktuellen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zur Schweinehaltung statuieren lediglich Mindestnormen, die durch den nationalstaatlichen Gesetz- oder Verordnungsgeber verschärft werden dürfen.
7.
Auch würden die Tierhalter durch eine Verschärfung der Haltungsvorgaben nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Verfassungsrechtliche Einwände gegen eine tierschutzgerechte Neuregelung der Schweinehaltung in der TierSchNutztV, die mit den materiell-rechtlichen Vorgaben in §§ 2a, 2 TierSchG im Einklang steht, erscheinen schon im Ansatz schwer vorstellbar, da sich insoweit verfassungsrechtliche Argumente im Grundsatz direkt gegen das ermächtigende Gesetz, also §§ 2a, 2 TierSchG, richten müssten. Die Berufsfreiheit in Art. 12 GG ist aber auch nicht verletzt, wenn man eine Verschärfung der Haltungsbedingungen anhand der üblichen Prüfungsmaßstäbe einer verfassungsrechtlichen Kontrolle unterzieht.
8.
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die allein in Betracht kommende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist bei angemessener Übergangsfrist von den betroffenen Haltern entschädigungslos hinzunehmen.
 
9.
Die §§ 21 – 30 TierSchNutztV können nicht mittels der Verbandsklage angegriffen werden. Die Vorschriften unterliegen aber prinzipiell der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff BVerfGG. Auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, die §§ 20 – 31 TierSchNutztV für nichtig zu erklären.
 
Tierausbeuter-Lobbyist und Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt von der tierfeindlichen CSU medete sich auch schon zu Wort:„Die Verordnung muss immer wieder verändert und angepasst werden. Das heißt, dass wir an diesem Thema dranbleiben. Aber ich teile diese Bewertung nicht.“