«Mit der Rückweisung der Eilanträge gegen die Ausgangssperre im Rahmen der Notbremse hat sich Harbarths erster Senat nun selbst übertroffen. In der Begründung steht, die Eignung nächtlicher Ausgangssperren sei „fachwissenschaftlich umstritten“. Zugleich warnt der Senat aber davor, der Verzicht auf diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache habe „erhebliche, wenn auch im Einzelnen nicht sicher prognostizierbare Infektionsrisiken“ zur Folge.»
«Grundrechte sind damit faktisch zum Firlefanz degradiert.»
Anmerkung:
Ich bin sehr wohl dafür, dass sich die Menschen früh ins Bett legen und für einen ausreichend langen und gesunden Nachtschlaf sorgen, anstatt sich die Nacht um die Ohren zu schlagen. Ein ausreichender Nachtschlaf ist ein elementarer Bestandteil einer gesunden Lebensweise und damit einer sinnvollen Gesundheitsprävention. Allerdings sollten dies die Menschen freiwillig tun, nicht aber auf Basis des Entzugs von verfassungsmässig garantierten Grundrechten. Jeder soll sein Leben so gestalten, wie er oder sie es möchte, auch wenn es unvernünftig und gesundheitsschädlich ist. Die eigene Freiheit hört genau da auf, wo die Beeinträchtigung anderer Menschen, der Tiere oder der Umwelt anfängt.
Die Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichts ist weder logisch nachvollziehbar noch entspricht sie dem Grundgesetz:
Ob Ausgangssperren «fachwissenschaftlich umstritten» sind, ist nicht relevant. Es gibt immer Wissenschaftler, die eine andere Meinung vertreten. Entscheidend sind wissenschaftliche Nachweise für den Nutzen von Ausgangssperren. Diese Nachweise existieren aber nicht.
Selbst wenn Nachweise für den Nutzen von Ausgangssperren existieren würden, wären sie unerheblich. Denn jeder Mensch muss selbst die Entscheidungsfreiheit haben, sich in der Nacht einer vermeintlichen Ansteckungsgefahr auszusetzen. Wer der Meinung ist, dass er nachts durch das Verlassen der Wohnung einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist, kann zu Hause bleiben.
Zudem ist nicht ersichtlich, warum nachts eine höhere Ansteckungsgefahr herrschen sollte als tagsüber.
Das Entscheidende ist aber, dass die durch das Grundgesetz garantierten Grundrechte nicht konditionierbar sind. Eine Einschränkung darf auch nicht aus Gründen der Gesundheit geschehen. Ich selbst betrachte zwar die Gesundheit als höchstes Gut eines jeden Menschen und sehe es so wie Schopenhauer: «Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.» Allerdings hat jeder das Recht es anders zu sehen und auch das Recht, seine Gesundheit zu ruinieren. Wer seine Gesundheit durch Corona / COVID-19 gefährdet sieht, dem steht es ja frei, sich zu schützen und in den persönlichen «Lockdown» zu gehen. Auch steht es dem Staat frei, alle besonders gefährdeten Menschen einen effektiven Schutz anzubieten, aber es steht dem Staat nicht zu, den Menschen einen Zwangsschutz ihrer Gesundheit aufzuerlegen.
Jedem Menschen steht es ja auch frei, durch eine ungesunde Ernährungsweise mit Tierprodukten chronische Erkrankungen wie koronare Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Übergewicht und Diabetes herbeizuführen, also genau die Erkrankungen, die nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung erst möglich machen. Wenn man die Freiheit hat, sich tödliche Erkrankungen anzu(fr)essen, dann sollte man auch die Freiheit haben, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Allerdings denke ich, dass die Freiheit Tierprodukte zu konsumieren, ethisch nicht haltbar ist. Denn durch das Ausleben dieser Freiheit wird eine Grenze überschritten, wodurch Tiere und Umwelt massiv geschädigt werden. Dies gehört sehr wohl verboten. Wenn man dagegen die Freiheit in Anspruch nimmt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, dann wird dadurch niemand anderes beeinträchtigt. Denn jeder Mensch hat das Recht, Abstand zu halten, Maske zu tragen, Hygieneregeln konsequent durchzuführen und in den persönlichen «Lockdown» zu gehen.
Fazit: Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist weder logisch durchdacht noch wissenschaftlich begründbar und was besonders wichtig ist, sie entspricht nicht den im Grundgesetz garantierten Grundrechten.
https://reitschuster.de/post/merkel-schuetzling-in-karlsruhe-schuetzt-merkel-vor-grundgesetz/
Hier die rechtliche Würdigung der Entscheidung des Verfassungsgerichts durch den Richter Thorsten Schleif und den Rechtsanwalt Markus Mingers:
Der verstorbene Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter Prof. Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325): „In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. […] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär. […] Es ist für die unmittelbar Beteiligten objektiv nicht mehr möglich, den Ausgang eines Rechtsstreits zu kalkulieren. […] Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil.”
Sind Impfpflicht und Anwaltszwang in D Formen der Entmündigung?
“Jede richterliche Entscheidung muss auf rationaler Argumentation beruhen.” siehe Bundesverfassungsgericht (1 BvR 112/65 vom 14.2.1973). Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, Verlag C. H. Beck, Tatverdacht Rechtsbeugung: Rn 4, S. 2596: “2. Der Täter muß das Recht beugen. Dies kann sowohl als Sachverhaltsverfälschung (BGH NJW 60 253, BGH 40 181) als auch durch falsche Anwendung von Rechtsnormen geschehen … Rechtsbeugung ist auch durch Ermessenmißbrauch in Ermessensentscheidungen möglich. …S. 2597, Rn 5a, b: “Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht.”
Und: „Dass die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.“ Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (§ 339), Randnummer 3