Aber die Absurdität geht noch weiter: In mehreren Anklagepunkten wurde der Tierquäler freigesprochen, weil heimlich gemachte Filmaufnahmen zur Dokumentation der Tierquälereien nicht zulässig seien. Aber welcher Tierquäler gestattet einem Filmteam den Zutritt zu seiner Folterkammer? Da dies nicht geschehen wird, besteht freie Bahn für schlimmste Tierquälerei. Denn die Tierquäler werden die Dokumentation ihrer Taten natürlich nicht gestatten, so dass letztlich nur heimliche Filmaufnahmen möglich sind. Aber die sind als Beweise nicht verwertbar.
Fazit: Der Schutz der (gewerblichen) Tierquälerei hat in der “Rechtsprechung” einen höheren Stellenwert als der Schutz der leidensfähigen Tiere vor Verbrechen.
http://www.taz.de/Urteil-gegen-Schweinemaester/!5322983/
“Dabei warnen selbst hohe Richter vor der Irrtumsanfälligkeit des Apparates: Es sei die ‘Lebenslüge’ der Justiz, so der BGH-Richter Ralf Eschelbach, dass es ‘kaum falsche Strafurteile’ gebe. Nach Eschelbachs Schätzung ist jedes vierte Strafurteil ein Fehlurteil.” Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/justizirrtuemer-wie-strafgerichte-daneben-liegen-a-896583.html
Der verstorbene Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter Prof. Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325): “In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. […] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär. […] Es ist für die unmittelbar Beteiligten objektiv nicht mehr möglich, den Ausgang eines Rechtsstreits zu kalkulieren. […] Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil.”
“Unsere Justiz darf sich daher nicht wundern, wenn sie sich ‘dem Verdacht’ aussetzt, daß sie aus falsch verstandener Kollegialität unfähig ist, verbrecherische Urteile von Kollegen zu ahnden.” Siehe Günter Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung, de Gruyter, 1984, S.18